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Trotz Bafög Geld verdienen? Ist das überhaupt möglich?

 

Kurze Einleitung

Viele Studenten in Deutschland beziehen Bafög. Schlicht und einfach aus dem Grund, da sie sich anderweitig das Studium nicht leisten könnten. Schließlich ist ein solches sehr zeitintensiv und nebenbei Vollzeit zu arbeiten eigentlich nicht tragbar. Doch wie sieht es eigentlich mit kleineren Nebenjobs aus? Ist es möglich hier Geld zu verdienen und dennoch weiterhin Bafög zu beziehen? Das ist eine Frage, welche sich eine Vielzahl der Studenten stellt. Ganz so einfach ist diese aber gar nicht zu beantworten. Fakt ist, dass man einige Bedingungen erfüllen muss. Vor allem dann, wenn man weiterhin den Bafög-Höchstsatz beziehen möchte. Schauen wir uns also mal an wie das Ganze abläuft.

 

Besondere Regelungen und Freibeträge

Man kann aber durchaus Freibeträge erhalten, wodurch ein höherer Verdienst möglich ist und sich nicht auf das zu erhaltende Bafög auswirkt. Wenn man eigene Kinder hat und diese bei einem leben, so erhält man einen monatlichen Freibetrag von 520€. Solltet Ihr allerdings von Vater oder Mutter Unterhalt erhalten, wird dieser vom Freibetrag abgezogen. Auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhält man einen monatlichen Freibetrag von 570€. Sollte der Ehepartner allerdings Geld verdienen, so wird auch dieses vom Freibetrag abgezogen. Für mögliche Studiengebühren kann man ebenfalls mit einem monatlichen Freibetrag von bis zu 260€ rechnen. Man muss dabei allerdings beachten, dass der gewöhnliche Semesterbeitrag und die Verwaltungsgebühren der Hochschule in der Regel nicht als Studiengebühren gewertet werden. Das kann mitunter auch bei Studiengebühren der Fall sein, welche tatsächlich Studiengebühren sind. Ob hierfür also letztendliche ein Freibeitrag gewährt wird, muss erst einmal geprüft werden.

Eine weitere interessante Regelung ist die Übungsleiterpauschale. Hierunter fallen allerdings nicht nur Übungsleitern, sondern beispielsweise auch Erzieher, Pfleger und Betreuer. Aber auch künstlerische Tätigkeiten, können durchaus unter die Übungsleiterpauschale fallen. Unter den richtigen Voraussetzungen kann der monatliche Freibeitrag hier bis zu 200€ betragen. Aber auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche zu einem gewissen Grad vergütet werden, kann ein jährlicher Freibetrag von 720€ gewährt werden. Andere besondere Regelungen gelten für Praktika und Waisen. Bei einer Waisenrente bleiben beispielsweise 130€ oder 180€ bei der Bafög-Berechnung unberücksichtigt. Welcher dieser beiden Beiträge gilt, ist von der Klassifizierung des Antragstellers abhängig. Wenngleich Stipendien grundsätzlich als Einkommen zählen, können diese dennoch bei der Antragstellung berücksichtigt werden. Das hängt allerdings stark von der Art des Stipendiums ab. Im besten Fall können hier bis zu 300€ anrechnungsfrei bezogen werden.

Was, wenn man das Einkommen doch zu hoch ist?

Prinzipiell darf man die Einkommenshöchstgrenze durchaus überschreiten. Allerdings sollte einem dabei bewusst sein, dass das zu einer Minderung des Bafögs führt. Wie hoch diese Minderung letztendlich ausfällt, sollte man anhand eines Bafög-Rechners berechnen. Außerdem sollte man unbedingt beachten, dass man dem Bafög-Amt rechtzeitig mitteilen muss, dass man die Einkommenshöchstgrenze überschreitet. Sollte man das nicht tun, so kann es zu rechtlichen Problemen kommen. Dieser Tatbestand kann nämlich als Betrug gewertet werden.

Rechtliche Folgen bei Bafög-Betrug

Wie hoch die Strafe letztendlich ausfällt, hängt auch von dem Ermessen des Bafög-Amts ab. In einigen Fällen kann man durchaus Glück haben und muss nur Rückzahlungen leisten. Eine Strafverfolgung bleibt in diesem Fall also aus. Allerdings kann man nicht immer damit rechnen, dass man mit einem blauen Auge davonkommt. Es können nämlich durchaus empfindliche Geldstrafen verhängt werden. Diese können dabei schnell mal mehrere tausend Euro betragen. Ganz zu schweigen von den Folgen, wenn man eine bestimmte berufliche Laufbahn anstrebt. Möchte man also bei Finanzbehörden, Gerichten, der Polizei oder gar den obersten Bundes- und Landesbehörden tätig werden, kann es durchaus zu Problemen kommen. Diese habe nämlich Recht auf eine Einsicht in das Bundeszentralregister.

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